Nebst den überkommunalen Naturschutzgebieten, die im Kanton Zürich einen vorzüglichen Schutz geniessen, befindet sich ein weiterer, wichtiger Naturwert in der Summe vieler kleinerer Objekte, die «bloss» in die Zuständigkeit der Kommunen fallen und in kommunalen Naturschutzinventaren beschrieben werden sollten. Passieren Schäden an diesen kommunalen Naturschutzobjekten, lassen sich diese in vielen Fällen kaum mehr beheben. Gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) § 203ff des Kantons Zürich haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Leider kommt es immer wieder vor, dass wertvolle kommunale Naturobjekte nicht den angemessenen Schutz erhalten und beeinträchtigt oder ganz zerstört werden. Exemplarisch vorgefallen ist dies in der Gemeinde Höri, wo im Januar 2021 48 alte Hochstammobstbäume gefällt wurden. Es macht aber zusätzlich hellhörig, dass Recherchen ergaben, dass viele Gemeinden immer noch keine Inventare haben oder ggf. ganz veraltete. Dies wurde bereits in Anfragen (KR-Nr. 310/1994, KR-Nr. 1/1999) und einem Postulat (KR-Nr. 235/1995) thematisiert. Abgesehen von den Schutzinventaren fehlen sehr oft auch die vorgeschriebenen kommunalen Schutz- und Pflegeverordnungen und Bewirtschaftungsverträge. Gemäss § 2 lit. b des PBG liegt die Verantwortung bei der zuständigen Direktion.

In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:

  1. Wie hätten die 48 Hochstammobstbäume in Höri besser geschützt werden können?
  2. Wie viele und welche Gemeinden verfügen über kein Naturschutzinventar?
  3. Wie aktuell sind die Inventare der übrigen Gemeinden? Wir bitten um Auflistung in tabellarischer Form.
  4. Wie viele und welche Gemeinden verfügen über keine kommunale Schutzverordnung der inventarisierten Objekte und über keine vorgeschriebenen Bewirtschaftungsverträge? Auch hier bitte mit einer Auflistung in tabellarischer Form.
  5. Wer kontrolliert, wie diejenigen Gemeinden ohne kommunale Schutzverordnung ihre Pflicht zur Schonung der Schutzobjekte wahrnehmen?
  6. Wer, welche Ebenen und welche Amtsstelle, kontrolliert den Vollzug der Paragraphen § 203ff PBG?

Wilma Willi, Thomas Honegger, David Galeuchet, Kantonsrät*innen Grüne

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