Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Zur Motion Ruedi Lais, Wallisellen, Ornella Ferro, Uster, und Lothar Ziörjen, Dübendorf, wird wie folgt Stellung genommen:

Der Regierungsrat hat seine Haltung zur zukünftigen Entwicklung des Flugplatzareals Dübendorf mehrfach geäussert (vgl. u. a. RRB Nr. 751/2010 betreffend Flugplatzareal Dübendorf, Abschluss der Testplanung und weiteres Vorgehen; Beantwortung der Anfragen KR-Nr. 325/2010 betreffend Gebietsmanagement Flugplatzareal Dübendorf, KR-Nr. 131/2011 betreffend Eventualplanungen auf fremdem Grund und Boden, Finanzierung «Planung Flughafenareal Dübendorf» und KR-Nr. 148/2011 betreffend Sistierung Planungsarbeiten für Militärflugplatz Dübendorf). An der geäusserten Haltung hat sich nichts geändert.

Die bestehenden kantonalen Planungsinstrumente sind ausreichend, um behörden- wie auch grundeigentümerverbindlich Standorte und Flächen für spezifische Nutzungen im Kanton Zürich sichern zu können. Die Einführung einer neuen strategischen Sonderzone für Wirtschafts- und Forschungszentren sowie Infrastrukturen von nationaler und internationaler Bedeutung erscheint daher aus folgenden Gründen überflüssig:

  1. Ein Schwerpunkt der Richtplanung ist die Bestimmung der angestrebten räumlichen Entwicklung des Kantons. Mit der kantonalen und regionalen Richtplanung können zu diesem Zweck behördenverbindlich Standorte und Flächen für spezifische Nutzungen gesichert werden. Die Abwägung, ob ein Vorhaben im Richtplan festgelegt wird, orientiert sich an den Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt sowie am vorhandenen Abstimmungsbedarf. Ein Vorhaben gilt als richtplanrelevant, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
    1. Räumlich: Die Standortfestlegung führt zu weitreichenden oder einschneidenden Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung, insbesondere auf Bodennutzung, Verkehr, Besiedlung oder Umwelt.
    2. Organisatorisch: Die Standortfestlegung weist Schnittstellen zu anderen raumwirksamen Tätigkeiten auf oder bedingt die Mitwirkung mehrerer Akteure mit unterschiedlichen Interessen.
    3. Politisch: Die Standortfestlegung ist längerfristiger Natur, bindet erhebliche finanzielle Mittel, kann in ihren Auswirkungen nicht sicher eingeschätzt werden oder erscheint aus weiteren Gründen politisch umstritten. Aufgrund der in der Motion implizit dargelegten Wesentlichkeit der Vorhaben in der strategischen Sonderzone (Wirtschafts- und Forschungszentren sowie Infrastrukturen von nationaler und internationaler Bedeutung), kann davon ausgegangen werden, dass diese Vorhaben in den Richtplan aufgenommen würden, wo mit Standorte und Flächen für diese spezifische Nutzungen gesichert wären.
  2. Für besondere Verhältnisse, wie sie für die Verwirklichung von Wirtschafts- und Forschungszentren sowie Infrastrukturen von nationaler und internationaler Bedeutung erforderlich sein dürften, sind detaillierte Nutzungsvorschriften notwendig. Mit der Nutzungsplanung können im Rahmen der Grundordnung (kommunale Bau- und Zonenordnung) oder mittels Sondernutzungsplanungen (kantonale oder kommunale Gestaltungspläne) entsprechende grundeigentümerverbindliche Nutzungsbestimmungen erlassen werden. Insbesondere eignen sich Gestaltungspläne (§§ 83–87 Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1) dazu, z. B. brachliegende Industriegelände einer neuen, qualitativ und städtebaulich hochstehenden Nutzung zu zuführen. Ein Gestaltungsplan dürfte sich daher auch für die Planung von Wirtschafts- und Forschungszentren sowie Infrastrukturen von nationaler und internationaler Bedeutung eignen.
  3. Auf der Ebene der Nutzungsplanung steht zudem die Möglichkeit zur Verfügung, eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zu bezeichnen (vgl. § 60 PBG). Der Sinn dieser besonderen Zone besteht darin, mit grosszügigeren Bauvorschriften die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen. Jede Gemeinde kann in ihrer jeweiligen Bau- und Zonenordnung bestimmen, welche Infrastrukturanlagen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vorgesehen sind.
  4. Durch sichernde Massnahmen kann zudem verhindert werden, dass Land überbaut wird, das künftig ausgezont werden soll oder für öffentliche Zwecke benötigt wird. Um die Planungsziele der Richt- und Nutzungsplanung nicht zu vereiteln, steht konkret die Errichtung einer Planungszone zur Verfügung (vgl. § 346 PBG).

Insgesamt kann also festgehalten werden, dass bereits aufgrund der bestehenden Regelungen im PBG die Ziele der Motion erreicht werden können, weshalb sich die Schaffung eines neuen Instruments einer strategischen Sonderzone als überflüssig erweist.

Im Rahmen des Verfahrens der Richtplangesamtüberprüfung wird der Kantonsrat zudem die Möglichkeit erhalten, auf die Entscheidfindung bezüglich der künftigen Ausrichtung des Flugplatzareals Dübendorf Einfluss zu nehmen. Diese Festlegungen wird aber letztlich der Bundesrat zu genehmigen haben. Dabei wird er sich auch auf die Grundlagen stützen, die er derzeit in Bezug auf eine gemischte militärisch-zivile Nutzung erarbeiten lässt.

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 200/2011 nicht zu überweisen. II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Sie können die Motion hier herunterladen.