Der Regierungsrat hat 2014 drei Fragen zum Trinkwasserpotential auf dem Militärflugplatz Dübendorf beantwortet [KR-Nr. 221/2014]. Demzufolge sind alle gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen selbstverständlich auch bei der Umnutzung des Flugplatzes Dübendorf zu beachten. In der Zwischenzeit ist das Konzept des Innovationsparks Zürich (IPZ) weiterentwickelt worden und sowohl der Synthesebericht ‘Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf’ wie auch der Projektwettbewerb des für den IPZ zuständigen Arealentwicklers HRS scheinen der Antwort des Regierungsrates zu widersprechen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Grüne: Ist der Regierungsrat der Meinung, dass seine Aussagen immer noch gültig sind und dass der Schutz sowohl der durch die Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf GWD genutzten Grundwasserfassung Eglishölzli wie auch des Grundwasserschutzgebiets Au einschliesslich der beiden Grundwasserleiter noch gewährleistet ist?

Regierungsrat: Die Erstellung des Innovationsparks Zürich (IPZ) ist ein Generationenprojekt, das mehrere Jahrzehnte dauern wird. Die Grundlagen sind vielfältig. Auf Bundesebene bilden die Art. 32 ff. des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) die gesetzliche Grundlage. Im Kanton Zürich wurden die Grundlagen mit den Vorlagen 5768 (Kenntnisnahme des Syntheseberichts Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf), 5819 (Verpflichtungskredit für den Innovationspark Zürich, Teilgebiete A und B gemäss Synthesebericht) und 5821 (Teilrevision Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf des kantonalen Richtplans) sowie mit den Regierungsratsbeschlüssen Nrn. 567/2022 (Genehmigung des Rahmenvertrags Innovationspark Zürich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich) und 568/2022 (Konzept für die Governance des Innovationsparks Zürich und Governance-Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stiftung Innovationspark Zürich) geschaffen. Den nutzungsplanerischen Rahmen legt der kantonale Gestaltungsplan mit UVP «Innovationspark Zürich» für das Teilgebiet A fest. Der kantonale Gestaltungsplan für das Teilgebiet B wurde am 15. Dezember 2023 öffentlich aufgelegt.

Der Synthesebericht Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf legt die Vision, das Zielbild und den Umsetzungspfad fest. Er ist ein Strategiepapier, aber keine verbindliche Grundlage. Für die Erstellung und den Betrieb des IPZ ist die IPZ Property AG und nicht der «Arealentwickler HRS» zuständig. Die einzelnen Bauten und Anlagen werden nach Massgabe des kantonalen Gestaltungsplans, der bestehenden Schutzanordnungen und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Bau-, Planungs- und Umweltrecht einschliesslich Gewässerschutz) in den ordentlichen Verfahren bewilligt. Zuständig sind je nach Sachgebiet die Gemeinden, der Kanton oder evtl. auch der Bund. Die Fragen werden daher nachstehend nur allgemein beantwortet. Konkrete Beurteilungen sind erst möglich, wenn die Bauprojekte vorliegen und zur Bewilligung eingereicht worden sind. Gegen die Baubewilligungen können die ordentlichen
Rechtsmittel ergriffen werden.

Zu Frage 1: Die Haltung des Regierungsrates hat sich seit der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 221/2014 betreffend Trinkwasserpotenzial Flugplatz Dübendorf nicht geändert. Auch die planerischen Randbedingungen für Bauprojekte betreffend den Grundwasserschutzzonen um die Trinkwasserfassungen Stiegenhof 1 und 2 (Grundwasserrecht GWR g 3–4), Wydacher (GWR g 3–5) und Eglishölzli 1 und 2 (GWR g 3–18) sowie dem Gewässerschutzbereich AU gelten unverändert.

Zur Abklärung der hydrogeologischen Verhältnisse im Teilgebiet A des Innovationsparks Zürich (im Zuströmbereich der Grundwasserfassungen Eglishölzli) wurden im Auftrag der IPZ Property AG zahlreiche oberflächennahe und tiefe Sondierungen (Bagger- und Rammsondierungen sowie Kernbohrungen) ausgeführt. Die definitiven Berichte dieser Untersuchungen liegen dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur Beurteilung des Aspektes «Einbauten in Grundwasserträger» zurzeit noch nicht vor. Zusätzlich zu den im Synthesebericht über die Gebietsentwicklung vom August 2021 aufgeführten Trinkwasserfassungen im Osten des Flugplatzes (Stiegenhof und Wydacher) sind auch die Trinkwasserfassungen Eglishölzli sowie der Grundwasserstrom von Hegnau mit den verschiedenen Grundwasserstockwerken (liegen im Gewässerschutzbereich AU) für die Zukunft zu erhalten und deren Qualität und Nutzbarkeit nicht zu beeinträchtigen.

Die Beurteilung von konkreten Bauprojekten, insbesondere allfällige Pfahlfundationen, erfolgt im Baubewilligungsverfahren.

Grüne: Ist der Regierungsrat gewillt, den versprochenen Grundwasserschutz sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Stiftung Innovationspark Zürich die im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) des kantonalen Gestaltungsplans (kGP) definierten Massnahmen konsequent einhält?

Was gedenkt der Regierungsrat zu unternehmen, falls durch die Weiterentwicklung des IPZ-Projektes der Schutz des Grundwassers auf dem militärischen Areal nicht mehr gewährleistet wäre und im Extremfall das Grundwasser des Pumpwerks Eglishölzli nicht mehr als Trinkwasser genutzt werden könnte?

Regierungsrat: Zu Fragen 2 und 3: Die Bauvorhaben werden durch das AWEL im Rahmen des jeweiligen Baubewilligungsverfahrens in wasser- und gewässerschutzrechtlicher Hinsicht betreffend die Bundesgesetzgebung, die kantonale Praxis gemäss der AWEL-Broschüre «Bauvorhaben in Grundwasserleitern und Grundwasserschutzzonen» vom Februar 2019 und das Schutzzonenreglement der Grundwasserfassungen Eglishölzli beurteilt. Dabei wird sichergestellt, dass unter anderem die im festgesetzten Gestaltungplan «Innovationspark Zürich» aufgeführten Vorschriften (Art. 8 Baubereiche, Abs. 2 und 3) vom 30. November 2016 und die im Planungsbericht vom 30. November 2016 (Version 04) in Sinne von Art. 47 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) aufgeführten grundwasserrelevanten Massnahmen (117, 118, 203 und 205) eingehalten bzw. umgesetzt werden. Die im Planungsbericht aufgeführten Massnahmen entsprechen den Anträgen der Umweltverträglichkeitsprüfung der Baudirektion vom 6. August 2015.

Das AWEL hat im Herbst 2023 die kantonale Praxis bei der Wärmenutzung des Untergrundes und des Grundwassers mit thermoaktiven Elementen (z. B. Energiepfählen) präzisiert. Diese Energienutzung ist im Grundwasser zulässig, sofern die Pfahlfundation aus statischen Gründen zwingend notwendig ist. Dabei sind die gewässerschutzrechtlichen Randbedingungen, z. B. die Einhaltung der zulässigen Veränderung der Grundwassertemperatur, einzuhalten.

Die Bauvorhaben des Innovationsparks haben sich nach den hydrogeologischen Verhältnissen und den gewässerschutzrechtlichen Vorschriften zu richten. Werden diese Vorgaben durch Bauprojekte nicht eingehalten bzw. umgesetzt, sind diese Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Nach erteilter Baubewilligung ist die IPZ Property AG als Bauherrin für die Umsetzung und Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Randbedingungen bei den Bauvorhaben verantwortlich. Für die Durchsetzung der Baubewilligungen stehen die ordentlichen hoheitlichen Instrumente zur Verfügung. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der IPZ Property AG betreffend die Einhaltung der Anforderungen des Umweltverträglichkeitsberichts gibt es nicht und ist auch nicht erforderlich.

Erläuterungen zu den gestellten Fragen:

Zu 1: Aus der Antwort des Regierungsrats von 2014 geht hervor, dass das Trinkwasserpotential auf dem Militärflugplatz Dübendorf geschützt bleiben soll. Der UVB im kGP von 2017 hat die dazu notwendigen Massnahmen definiert und die Grenzen bei der Gestaltung des IPZ aufgezeigt. Der Synthesebericht von 2021 nimmt dagegen eine andere Position ein. Im Kapitel ‘C5. Umweltaspekte’ wird zwar die Grundwasserfassung Eglishölzli erwähnt, im Kapitel ‘F3. Schutzinteressen’ jedoch lediglich die bestehenden Trinkwasserfassungen im Osten des Flugplatzes, d.h. auf dem Gebiet der Gemeinde Wangen. Dies kaschiert die implizit geäusserte Absicht, die Trinkwasserfassung Eglishölzli vom Schutz auszuschliessen. In der Folge hat der zuständige Arealentwickler HSR 2022 einen Projektwettbewerb ausgeschrieben, in welchem die Bauten entgegen den Forderungen des UVB mit Pfählen abgestützt werden sollen. Je nach Gebäudetyp wären dies zwischen 24 und 50 Pfähle, auf dem ganzen IPZ-Areal, also schätzungsweise 1’000 Pfähle mit einer Tiefe von 38 Metern. Damit wären beide Grundwasserleiter einschliesslich der Grundwasserfassung Eglishölzli vollständig zerstört.

Zu 2: Die Einhaltung des UVB ist eine Voraussetzung, damit das Projekt IPZ als nachhaltig bezeichnet werden kann. Der Synthesebericht stellt im Kapitel ‘F2 Nutzungsinteressen’ die Interessenlandschaft gesamtheitlich dar, ist aber bei der Interessenabwägung einseitig auf eine maximierte Bausubstanz fokussiert. Deshalb ist von allgemeinem Interesse, ob die Einhaltung der Anforderungen des UVB mit der Arealentwicklerin und Totalunternehmerin HRS vertraglich vereinbart ist. Aus der Beantwortung der Frage sollte zudem hervorgehen, wer in der Stiftung «Switzerland Innovation Park Zurich» konsequent die Anforderungen des UVB vertritt, eine ausgeglichene Interessenabwägung anstrebt und wie sich der Vertreter des Kantons zu diesen beiden Themen stellt.

Zu 3: Der Regierungsrat wird gebeten, in seiner Antwort Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Organisationen zur Reduktion des Grundwasserschutzes explizit auszuschliessen oder das Ziel solcher Verhandlungen sowie das Mass der geplanten Auswirkungen auf das Trinkwasserpotential darzulegen und die dazu erforderlichen Verfahren auf den Ebenen Gemeinde, Region, Kanton und Bund aufzuzeigen.

Urs Dietschi, Kantonsrat Grüne

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