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Zu Beginn des Jahres 2020 hat das Bundesamt für Landwirtschaft Feuerbrand vom Quarantäneschädling zur gewöhnlichen Krankheit herabgestuft. Damit ist diese Bakterienkrankheit künftig weder melde- noch bekämpfungspflichtig. Auf Drängen von Anlageobstbauern hat das BLW nachträglich jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die zuständigen kantonalen Amtsstellen neue Feuerbrand-Schutzzonen erlassen können. Begründet wird diese Massnahme damit, dass man in Obstbaugebieten den Infektionsdruck tief halten müsse. Kantonale Amtsstellen haben darauf um Obstanlagen herum umfangreiche Gebiete ausgeschieden, in denen sie weiterhin Feuerbrandmassnahmen verfügen und durchsetzen können.
Der Hochstammobstbau hat in der Vergangenheit durch die staatlich verordneten Feuerbrandrodungen schwer gelitten. Unzählige landschaftsprägende Hochstammbäume sind diesen Massnahmen zum Opfer gefallen. Hochstammobstbäume sind für Bauern eine wichtige Einnahmequelle und bilden für bedrohte Tierarten wichtige Nischen. Damit ist der Obstbau schützens- und erhaltenswert. Jedoch wurde dies in der Vergangenheit scheinbar zu wenig berücksichtigt, wie mir diverse Obstbauern mit Hochstammbäumen nach Rücksprache mitteilten. Während Jahrzehnten haben zuständige Feuerbrandverantwortliche eine Rodung von befallenen Hochstammbäumen als unverzichtbar für den angrenzenden Anlageobstbau bezeichnet und Sanierungen mittels Rückschnitt strikt abgelehnt.
Inzwischen hat sich die Situation jedoch beruhigt, auch weil potenzielle Wirtspflanzen wie Weissdorn oder Cotoneaster stark zurückgegangen sind und damit die Feuerbrandgefahr etwas entschärft wurde. Auch müssen Pflanzen mit Feuerbrandbefall nicht mehr entfernt werden, sondern es ist lediglich ein Rückschnitt oder Rückriss zur Entfernung der sichtbar befallenen Triebe notwendig. Mit einer Arbeitsgruppe, in der auch der Hochstammobstbau vertreten war, hat das BLW die Verordnungsbestimmungen in der Richtlinie Nummer 3, „Überwachung und Bekämpfung von Feuerbrand“, konkretisiert. Dabei wurde ein besonderes Augenmerk auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gelegt. So stimmt das BLW der Ausscheidung eines Gebietes mit geringer Prävalenz nur zu, wenn erstens das Gebiet geeignet ist, um wertvolle Wirtspflanzenbestände zu schützen, und wenn es zweitens für den Schutz notwendig ist und wenn es drittens den Wirtspflanzenbesitzerinnen und -besitzern auch zugemutet werden kann.
Auch wenn ich die in meiner Motion vorgeschlagene Variante, Feuerbrand-Schutzmassnahmen künftig auf privatrechtlicher Basis zwischen Obstbauern zu treffen, statt diese staatlich zu verfügen, noch immer für besser ansehe, kann ich in Anbetracht dessen, dass keine Rodungen, sondern nur noch Rückschnitte unter Einbezug der Wirtspflanzenbesitzerinnen und -besitzer vorgenommen werden, auch mit dem Vorgehen des Bundesrates leben. Ich ziehe daher meine Motion zurück und baue darauf, dass die kantonalen Verantwortlichen mit Sachverstand und im Bewusstsein des unschätzbaren Wertes unserer Hochstammobstbäume agieren werden.
Meret Schneider, Nationalrätin Grüne Kanton Zürich
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