Sehr geehrte Schulpfleger*innen
Im April 2024 hat der Fall einer Lehrperson aus Pfäffikon ZH Schlagzeilen gemacht. Gemäss Recherchen von Züriost/ZO-Medien wurde der Lehrer von Eltern (mit freikirchlichen Hintergrund) im Zuge des Sexualkunde-Unterrichts aufgrund seiner Homosexualität angegriffen und seine pädagogoischen Kompetenzen in Frage gestellt. Es handelt sich hier um Diskriminierung aufgrund der persönlichen sexuellen Orientierung.
Die Schulleitung hat der Lehrperson einen professionellen Unterricht attestiert, sich aber in Elternbriefen nicht hinter die Lehrperson gestellt und ihren Angestellten nicht unterstützt/geschützt, letzteres gilt auch für die Schulpflege. Dies ist menschlich und personalpolitisch inakzeptabel.
In der Schweiz befinden wir uns momentan einerseits in einem Umfeld zunehmender Homophobie (u.a. steigen die Fälle von “LGBTQ-feindlichen Hate Crimes, Gewalt und Diskriminierung” stark an). Die Schule muss in dieser Situation eine Vorbildrolle übernehmen, Grundwerte vorleben und diese vermitteln. Dies ist auch explizit im Lehrplan 21 unter “Bildung für Nachhaltige Entwicklung” festgehalten.
Andererseits herrscht an unseren Schulen Personalmangel. Aber nicht nur deswegen müssen sich die Schulgemeinden für einen gut funktionierenden Schulbetrieb um ihre Angestellten kümmern und diesen eine diskriminierungsfreie und positive Arbeitsatmosphäre schaffen.
In diesem Kontext und Gemäss Gemeindegesetz § 17 stellen wir der Schulpflege Volketswil folgende Anfrage:
Grüne: Gibt es in der Schulgemeinde Volketswil ein Konzept zur Gleichstellung aller Geschlechter und/oder zur Prävention von Diskriminierungen aufgrund von Sexualität, Geschlecht und Gender? Falls ja, betrifft dies sowohl Schüler*innen, als auch Personal? Falls nicht, wird die Schulpflege künftig in diesem Bereich tätig? Hat/Unterstützt die Schule niederschwellige Anlauf-/Meldestellen für Lehrpersonen und/oder für Schüler*innen?
Schulpflege: Die Schule Volketswil lehnt diskriminierendes Verhalten grundsätzlich und uneingeschränkt ab – unabhängig davon, ob dies im Kontext von Sexualität, biologischem oder sozialem Geschlecht (Gender) oder anderen Themen stattfindet.
Das Recht auf die eigene Geschlechtsidentität wird durch die Art. 10 und Art. 13 der Bundesvefassung (SR 101) geschützt. Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs.2 BV).
Aus dem Gleichheitsgebot in der Bundesverfassung lässt sich die Gleichstellung der Geschlechter sowie das Diskriminierungsverbot ableiten. Jeder Mensch ist in seiner unantastbaren Würde gleich geschützt und soll deshalb gleich behandelt und respektiert werden. Dies gilt selbstverständlich auch in Bezug auf staatliche Behörden, auf alle Schülerinnen und Schüler, alle Mitarbeitenden und Behördenmitglieder der Schule Volketswil. Die Schule Volketswil nimmt die Diskriminierungsthematik ernst – und dies nicht erst seit den Schlagzeilen aus Pfäffikon. In unseren pädagogischen Leitsätzen sowie in den Führungsgrundsätzen verpflichten wir uns zu einem selbstverständlichen und verständnisvollen Umgang mit Verschiedenheit. Dieser inklusive Anspruch für das schulische Zusammenleben und den Unterricht wird bewusst gestaltet und reflektiert. Das bedeutet, individuelle Förderung, Entfaltungsmöglichkeiten für alle Schülerinnen und Schüler, die Akzeptanz bzw. Toleranz gegenüber der Vielfalt aller Menschen an der Schule Volketswil.
Die Schule Volketswil nimmt eine staatliche Aufgabe war und ist deshalb an zahlreiche gesetzliche Bestimmungen gebunden, die sowohl für das Verhältnis zum Schulpersonal, wie auch zu den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern gelten. Dazu gehören die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz. Auch in unseren kommunalen Bestimmungen werden die Mitarbeitenden vor Diskriminierung geschützt. So hält Art. 26 der Personalverordnung der Schulgemeinde Volketswilfest, dass sich der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach dem Gleichstellungsgesetz richtet. lm Gleichstellungsgesetz sind in Art. 5 verschiedene Rechtsansprüche festgehalten, die alle Menschen beantragen können, wenn sie von Diskriminierung betroffen sind. Dazu gehören Lohnfortzahlungen und Entschädigungen des Arbeitsgebers.
Die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler ungeachtet ihrer Geschlechtsidentität ist schliesslich auch im Volksschulrecht verankert, ($ 2 Abs. 1 VSG). Entsprechend fördert die Schule Volketswil alle Schülerinnen und Schüler gleichermassen.
Für Konflikte im Schulalltag steht in jedem Schulhaus die Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Schulpflege ist der Ansicht, dass dies auch im Fall von Diskriminierung die richtige Anlauf- und Meldestelle ist. Aufgrund der aktuellen Ereignisse in Pfäffikon wird die Schule Volketswil die Thematik mit der Schulsozialarbeit aufgreifen und prüfen, ob zusätzliche, niederschwellige Massnahmen erforderlich sind,
Grüne: Wie schützt die Schule Volketswil ihr Personal vor diskriminierendem und übergriffigem Verhalten, insbesondere von Seiten von Eltern/Erziehungsberechtigten? Gibt es ein Konzept oder Ähnliches zum Umgang mit diskriminierendem und übergriffigem Verhalten an Schulen, ausgehend von Eltern/Erziehungsberechtigten? Was unternimmt die Schulpflege, um ähnliche Fälle (wie in Pfäffikon) in Volketswil zu vermeiden? Wie stellt die Schule Volketswil sicher, dass in einem ähnlichen Fall wie in Pfäffikon, die Lehrperson die volle Unterstützung ihrer Vorgesetzten erhält?
Schulpflege: Als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin hat die Schulgemeinde Volketswil ihren Mitarbeitenden gegenüber eine Fürsorgepflicht ($ 32 Personalgesetz Kanton Zürich). Auch in ihrer kommunalen Personalverordnung hält die Schulgemeinde Volketswil fest, dass sie die Persönlichkeit ihrer Angestellten achtet und schützt (Art. 35 Personalverordnung Volketswil). Gestützt auf $ 32 Abs. 1 Personalgesetz des Kantons Zürich (PG ZH) schützt sie ihre Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen. So kann sie in gewissen Fällen gestützt auf $ 20 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (WO PG) die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes übernehmen. Dieselbe Regelung hat die Schulgemeinde Volketswil in Art. 77 ihrer kommunalen Personalverordnung verankert. Ungerechtfertigte Angriffe sind beispielsweise Verletzungen der psychischen Integrität, darunter fällt die Ausgrenzung, der Psychoterror, sexistische Äusserungen etc. Solche Handlungen sind Persönlichkeitsverletzungen, was die Schule Volketswil nicht toleriert.
Eltern haben die Pflicht, mit den Lehrpersonen und den Schulbehörden zusammenzuarbeiten ($ 54 Abs. 1 Volksschulgesetz). Ihre Mitwirkung ist bei Personalentscheiden ausgeschlossen ($ 55 Volksschulgesetz). Verstossen Eltern vorsätzlich gegen die entsprechenden Bestimmungen, können sie auf Antrag der Schulpflege mit Busse bestraft werden ($ 76 Abs. 1 Volksschulgesetz), Als Anlaufstelle bei übergriffigem und diskriminierendem Verhalten, stehen die Schulleitung oder die Schulverwaltungsleitung beratend und unterstützend zur Verfügung (gestützt auf $ 96 Vollzugsbestimmungen Schulgemeinde Volketswil). Sowohl die Schulleitungen, die Schulverwaltung als auch die Schulpflege der Schule Volketswil nehmen solche konkreten Anliegen sehr ernst und suchen mit den Beteiligten nach gemeinsamen Lösungen, die in der Regel gefunden werden. Darin sind alle Beteiligten geübt und handeln professionell.
Fazit
insgesamt kann die Schulpflege festhalten, dass an der Schule Volketswil eine gute Rechtsgrundlage und ein umfangreiches Regelwerk zum Schutz vor Diskriminierung bestehen. Ausserdem sind sowohl für Schülerinnen und Schüler und deren Eltern als auch für unsere Mitarbeitenden verschiedene Ansprechstellen vorhanden. Die Schulpflege wird alle involvierten Stellen noch einmal für die Thematik sensibilisieren.
Vielen Dank für die Beantwortung
Freundliche Grüsse
Tobias Ulrich & Michael Grüebler (Grüne Volketswil), Michael Ulrich (parteilos)
Schreibe einen Kommentar