Das Planungs- und Baugesetz wird wie folgt ergänzt:
- § 249a. Lichtemissionen (neu)
- Bei der Errichtung und Änderung von ortsfesten Beleuchtungsanlagen sind die Lichtemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- a. Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden.
- b. Beleuchtungsanlagen werden in Intensität und Helligkeit, Lichtspektrum und Lichtfarbe, Auswahl, Platzierung der Leuchten, Ausrichtung und Lichtlenkung sowie Abschirmung auf den Beleuchtungszweck abgestimmt.
- c. Beleuchtungsanlagen werden nur zu Zeiten betrieben, in denen sie einem Beleuchtungsbedürfnis dienen. Die Nachtruhe ist vor störenden oder lästigen Lichteinflüssen angemessen zu bewahren.
- d. Störungen von Tieren und Pflanzen, ihren Lebensgemeinschaften und Lebensräumen sind zu vermeiden.
- 2 Die Gemeinden beachten diese Grundsätze bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten.
- 3 Die Bau- und Zonenordnung kann ergänzende Bestimmungen über Lichtemissionen enthalten.
- 4 Der Kanton stellt den Gemeinden geeignete Planungs- und Vollzugsgrundlagen zur Verfügung.
- Bei der Errichtung und Änderung von ortsfesten Beleuchtungsanlagen sind die Lichtemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Begründung
Die Lichtverschmutzung im Kanton Zürich hat über Jahrzehnte stark zugenommen und führt zu einer immer höheren Belastung von Menschen und zur zunehmenden Gefährdung einheimischer Tier- und Pflanzenarten. Übermässige nächtliche Beleuchtung ist ein anerkannter Stressfaktor, der bei Menschen Schlafstörungen verursacht. Starke Lichtemissionen stören nachtaktive Flugtiere wie Vögel, Insekten, Fiedermäuse massiv in ihrer Orientierung und bedrohen sie in ihrer Existenz.
Lichtemissionen gelten als unnötig, wenn sie nicht dem Zweck dienen, für den eine Beleuchtung geplant worden ist, oder wenn sie kein anerkanntes Beleuchtungsbedürfnis erfüllen (z.B. Sicherheit u.a.). Unnötige Lichtemissionen führen zu einem unnötigen Stromverbrauch und sind auch aus naturästhetischen Gründen zu vermeiden: die zunehmende künstliche Aussenbeleuchtung verursacht eine Lichtglocke, hinter der der Sternenhimmel verschwindet.
Lichtverschmutzung sowie Störungen von Menschen, Tieren und Pflanzen durch Licht können in der Regel ohne besonderen Aufwand an der Quelle vermieden werden, wenn an Lichtanlagen Faktoren wie Lichtintensität, Helligkeit, Lichtspektrum, Lichtfarbe, Auswahl und Platzierung der Leuchten, Ausrichtung und Abschirmung, aber auch die Betriebszeit ganz auf den Beleuchtungszweck ausgerichtet werden.
Die gegenwärtige rechtliche Situation, für die insbesondere das eidgenössische Umweltschutzgesetz (§ 11) massgebend ist, hat bis heute nicht dazu geführt, dass die starke Zunahme der Lichtemissionen im Kanton Zürich aufgehalten worden wäre. Deshalb sind im kantonalen Planungs- und Baugesetz verbindliche Ziele und Grundsätze für die Errichtung und den Betrieb von Beleuchtungsanlagen festzusetzen. Die Beachtlicherklärung der Norm SIA 491:2013 («Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum) in der BBV I ist dafür nicht hinreichend. Mit dem neuen Gesetzesartikel soll Behördenverbindlichkeit geschaffen und den Gemeinden die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, ihre kommunale Lichtplanung via Bau- und Zonenordnung vorzunehmen.
Thomas Forrer (Grüne, Erlenbach), Theres Agosti Monn (SP, Turbenthal), Daniel Sommer (EVP, Affoltern a. A.), Monica Sanesi Muri (GLP, Zürich) und Judith Stofer (AL, Zürich)
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